Satzung

Satzung des Handel und Gewerbe Molfsee e. V.

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen "Handel und Gewerbe Molfsee e.V."
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 24113 Molfsee. Er ist beim Amtsgericht Kiel in das Vereinsregister einzutragen.

§ 2 Zweck und Aufgaben

  1. Der Verein ist der Zusammenschluss von im Handel und Gewerbe tätigen Personen und Firmen sowie solcher Personen, die aufgrund ihres Wohnsitzes oder ihrer Geschäftstätigkeit zum Amt Molfsee Bezug haben.
  2. Der Verein hat die Aufgabe, alle den Handel und das Gewerbe sowie die Verkehrswege betreffenden Angelegenheiten zu wahren und zu fördern. Er ist politisch und religiös unabhängig. Der Verein erstrebt keinen Gewinn und verfolgt nur gemeinnützige Ziele. Sollten sich Überschüsse ergeben, so sind diese ausschliesslich für Zwecke des Vereins zu verwenden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Verwendungen, Leistungen oder Vorteile aus Mitteln oder durch die Tätigkeiten des Vereins erhalten.

§ 3 Beitritt und Mitgliedschaft

  1. Ordentliches Vereinsmitglied kann jede natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft aus dem Amtsbezirk Molfsee werden, soweit sie in diesem Bereich wohnt, ein Gewerbe betreibt oder leitend oder freiberuflich tätig ist, ferner jede Firma, Körperschaft oder Verein mit Sitz oder Geschäftsstelle im Amtsbezirk Molfsee.
  2. Auf Antrag ist eine Gastmitgliedschaft von natürlichen oder juristischen Personen oder Personengesellschaften möglich, die nicht ihren Wohnort oder Firmensitz im Amt Molfsee haben. Diese Gastmitglieder dürfen jedoch hinsichtlich ihrer Waren oder Dienstleistungen nicht im Wettbewerb mit einem ordentlichen Vereinsmitglied nach § 3, Nr. 1 der Satzung stehen. Die Gastmitgliedschaft kann durch Vorstandsbeschluss oder Beschluss der Mitgliederversammlung beendet werden. Gastmitglieder haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.
  3. Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf schriftlichen Antrag. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit über die Aufnahme in den Verein. Die Aufnahme kann aus wichtigen Gründen abgelehnt werden. Gegen die Ablehnung kann der Antragsteller binnen 4 Wochen nach Erhalt des Bescheides Widerspruch erheben, über den in der nächsten stattfindenden Mitgliederversammlung zu beschliessen ist.
  4. Die Mitgliedschaft erlischt:
    a) durch freiwilligen Austritt
    b) durch den Tod des Mitglieds bzw. die Auflösung der Firma
    c) durch Ausschluss.
  5. Der freiwillige Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig und hat bis zum 01. November schriftlich dem Vorstand vorzuliegen.
  6. Über den Ausschluss kann der Vorstand beschliessen, wenn ein Mitglied gegen die satzungsgemässen Ziele des Vereins verstösst. Ein Mitglied kann auch dann ausgeschlossen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit der Beitragszahlung im Rückstand ist.
  7. Ehrenmitglieder werden auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung gewählt.

§ 4 Beiträge

  1. Der Jahresbeitrag für Mitglieder wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit festgesetzt und ist zu Beginn des Geschäftsjahres zu entrichten.
  2. Zur Vereinfachung hat jedes Mitglied die Genehmigung zum Bankabruf hinsichtlich der Beitragszahlung zu erteilen. Der Jahresbeitrag wird bis zum 15. Februar für das laufende Geschäftsjahr erhoben.
  3. Im Laufe des Jahres eintretende Mitglieder zahlen bei ihrem Eintritt den vollen Jahresbeitrag; ausscheidende Mitglieder haben ebenfalls den vollen Betrag für das laufende Geschäftsjahr zu entrichten.
  4. Ehrenmitglieder können vom Beitrag befreit werden; hierüber entscheidet der Vorstand. Andere Vereinigungen können durch Vorstandsbeschluss vom Beitrag befreit werden, dieses gilt insbesondere für den Fall, dass eine entsprechende Gegenseitigkeit besteht. Bei einer Beitragsbefreiung ist ein Stimmrecht nicht gegeben.

§ 5 Organe

Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung hat mindestens einmal im Jahr stattzufinden.
  2. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss mindestens 14 Tage vorher unter Bekanntgaben der Tagesordnungen schriftlich erfolgen.
  3. Der Mitgliederversammlung obliegt:
    a) Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung.
    b) Wahl des Vorstandes
    c) Wahl von 2 Rechnungsprüfern für ein Jahr im voraus
    d) Beschlussfassung über die Aktivitäten des Vereins
    e) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins
  4. Jedes Vereinmitglied hat eine Stimme; mit schriftlicher Vollmacht kann ein anwesendes Mitglied ein weiteres Mitglied vertreten.
  5. Satzungsänderungen können nur durch die Mitgliederversammlung mit 2/3 der Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Eine Vereinsauflösung kann nur durch die Zustimmung von 2/3 aller Vereinsmitglieder erfolgen. Ist die nötige Mehrheit durch die anwesenden Mitglieder nicht gegeben, so muss die erforderliche Stimmenanzahl schriftlich eingeholt werden. Für alle übrigen Beschlüsse und Wahlen genügt die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
  6. Wahlen sind geheim durchzuführen. Die Mitgliederversammlung kann dann auf die geheime Wahl verzichten, sofern alle Anwesenden damit einverstanden sind.
  7. Ausserordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dieses erfordert oder wenn ein schriftlicher Antrag von mindestens 10% der Mitglieder dazu beim Vorstand unter Angabe der Tagesordnung gestellt wird.
  8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll zu fertigen, das von ihm und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Jedes Mitglied hat das Recht, in die Protokolle Einsicht zu nehmen und/oder in der Geschäftsstelle abzuholen.

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    a) dem 1. Vorsitzenden
    b) dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden
    c) dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden
    d) dem Kassenwart
    e) dem Schrift- und Pressewart
    f) zwei Beisitzern.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens von dem unter 1) genannten Vorstand drei Vorstandsmitglieder anwesend sind, von denen eines das Amt des Vorsitzenden bzw. des. 1. stellvertretenden oder 2. stellvertretenden Vorsitzenden innehat.
  3. Vorstand im Sinne von §26 BGB ist der Vorsitzende der 1. und 2. stellvertretende Vorsitzende, der Kassenwart und der Schriftwart.
  4. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 2 Jahre; Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt. Die Wahlen zum Vorstand werden im zweijährigen Wechsel wie folgt vorgenommen:
    a) Die Wahl des 1. Vorsitzenden, des 2. stellvertretenden Vorsitzenden und des Schriftführers erfolgt in den Jahren mit gerader Jahreszahl;
    b) Die Wahl des 1. stellvertretenden Vorsitzenden und des Kassenwarts und der Beisitzer erfolgt in Jahren mit ungeraden Jahreszahlen.
    c) Diese Wahlfolge beginnt erstmalig im Jahre 2000.
  5. Der 1. Vorsitzende – im Verhinderungsfall der 1. bzw. 2. Stellvertreter – beruft und leitet die Versammlungen und überwacht die Vereinsangelegenheiten. Der Schriftführer erledigt die schriftlichen Arbeiten. Er führt in den Sitzungen das Protokoll, welches von ihm und dem 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Dem Kassenwart obliegt die ordnungsgemässe Führung der Mitgliederliste und die Kassenführung. Im 1. Quartal eines jeden Jahres hat er eine Aufstellung der Gewinne und Verluste zu erstellen, die von zwei in der Mitgliederversammlung jeweils neu gewählten Revisoren, die dem Vorstand nicht angehören dürfen, zu prüfen und schriftlich zu bestätigen ist. Dieser Prüfungsbericht ist in der darauf folgenden Mitgliederversammlung zu verlesen.

§ 8 Ausschüsse

Die Arbeit des Vorstandes kann durch Bildung von Ausschüssen unterstützt werden. Diese ruft der Vorstand ins Leben. Der jeweilige Ausschussvorsitzende kann zu den Sitzungen des Vorstandes hinzugezogen werden.

§ 9

Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen dem Amt Molfsee zu.

§ 10

Soweit in der vorstehenden Satzung Regelungen nicht oder nicht ausreichend bestimmt sind, gelten die gesetzlichen Regelungen, insbesondere des Vereinsrechtes.

Molfsee, den 17. Juni 1998

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